1)
Eine Ermessensentscheidung zu § 7 ist nach § 3 ToS nicht vorgesehen. Dem Spieler konnten weder Inhalte, die gegen deutsches Recht, noch gegen hiesiges Recht verstoßen, nachgewiesen werden, sodass von unserer Seite kein Einschreiten erforderlich ist.
2)
|TTD| SirA.T.Harris wrote: ↑Wed 13. Mar 2019, 17:50
[...] wenn das eh im Sand verläuft und ich nur Teilantworten bekomme.
Dein Anliegen habe ich bereits beantwortet:
Edgar wrote: ↑Thu 7. Mar 2019, 15:00
[...]
Was § 7 anbelangt: Das Logo (THE UNION) im Profilbild, das Du genutzt hast, ist nicht bekannt. Man findet selbst in einer Google-Suche nach "The Union Hooligans" kein Logo dazu. Auch so finde ich auf Anhieb keinen Artikel, der belegen würde, dass "The Union" eine menschenfeindliche Gruppierung ist oder überhaupt existiert. Wir können nur Einschreiten, wenn wir konkrete Anhaltspunkte haben und die haben wir hier nicht.
Du hast auch nichts weiter vorgetragen, was
substantiiert darlegen würde, der Spieler hätte ein allgemein bekanntes oder strafrechtlich verbotenes Kennzeichen benutzt:
»
§ 7 Abs. 3
Als besonders schwerwiegender Verstoß gilt
[..] die Verbreitung, Förderung, Verharmlosung oder Billigung von Verbrechen oder rassistischem, gewaltverherrlichenden oder hetzerischem Gedankengut, insbesondere die Nutzung von allgemein bekannten und verbotenen Symbolen, Sprüchen und Grußformeln.
#Leitsatz
Der § 7 Abs. 3 ToS ist danach auszulegen, dass es sich um ein allgemein bekanntes oder strafrechtlich verbotenes Kennzeichen handeln muss, das in der Öffentlichkeit alleine oder überwiegend alleine mit der Verbreitung von verbotenem (§ 7 Abs. 3 ToS) Gedankengut konnotiert ist. Dies gilt auch, wenn es sich um ein vermeintlich geheimes oder um ein abgeändertes Kennzeichen (z. B. hinreichend unterscheidbare Geheimcodes) handelt, wenn der Ursprung klar ist oder wenn dem verständigen Adressaten (nicht dem Täter, sondern demjenigen, der das Kennzeichen sieht) bekannt sein muss, worum es sich handelt. Danach fallen weitgehend unbekannte Kennzeichen nicht schon deshalb unter § 7 Abs. 3 ToS, weil sie mit dem verbotenen Gedankengut in Verbindung zu bringen sind, sondern sie müssen hinreichend bekannt sein, um eine
tatsächliche Verbreitung des Gedankenguts zu ermöglichen.
Unter Strafe gestellt ist in erster Linie die tatsächliche Verbreitung von verbotenem Gedankengut. Bei hinreichend bekannten Kennzeichen kann die Verbreitung allein dadurch erfolgen, dass dem verständigen Betrachter klar ist, worauf der Träger des Kennzeichens hinaus möchte. Bei diesen bekannten Symbolen wird jedoch bereits die Nutzung bestraft, unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Verbreitung stattfindet. Das Nutzen derartiger Kennzeichen auf einem leeren Server ist daher auch dann strafbar, wenn eine Verbreitung belegbar nie stattfand. Die Norm verhält sich also ähnlich zu den § 86, 86a StGB wie ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Wird ein unbekanntes Kennzeichen genutzt, dessen Aussage nur durch separate Nachforschungen herauszufinden ist, findet weder eine Verbreitung von verbotenem Gedankengut statt, noch ist die Nutzung vom Wortlaut des § 7 Abs. 3 ToS erfasst.
Letztlich ist auch nicht nachgewiesen, dass diese Hooligan-Gruppierung alleine existiert, um ein rassistisches Weltbild zu vertreten.
|TTD| SirA.T.Harris wrote: ↑Wed 13. Mar 2019, 17:50
[...] rassistische Gruppierungen Werbung für sich machen dürfen auf euren Servern?
Es ist nicht nachgewiesen, dass der Spieler Teil dieser Gruppierung ist.
3)
Wenn Du davon ausgehst, dass jede Meldung eines Spielers stets alternativlos zu einem Ausschluss führen muss, dann hast Du nicht verstanden, wie ein Rechtssystem funktioniert und worauf es basiert.
Mit seinem Status als Premiumspieler hat das nichts zu tun, denn wie Du selbst wissen müsstest, definieren die ToS hierfür keine Ausnahme. Der Spruch 'Unwissenheit schützt vor Strafe nicht' ist hier ebenso verfehlt, weil es darum überhaupt nicht geht.