Ich kenne mich mit juristischen Angelegenheiten schon ein klein wenig aus, wie Du
hier lesen kannst. Es liegt also nicht, wie Du uns hier vermitteln willst, daran, dass wir keine Ahnung hätten. Fehlende Sachargumente auf Deiner Seite führen nun einmal nicht dazu, dass unsere Entscheidung willkürlich wird. Du wurdest hier wie jeder andere Spieler behandelt, der einen solchen Namen verwendet hat. Nur, weil Du etwas als ungerecht einstufst, heißt das nicht, dass eine Entscheidung willkürlich war.
Ich habe Dir auch gesagt, warum es nicht am subjektiven Tatbestandsmerkmal mangelt. Nämlich, weil Du Dir diesen Namen aus freien Stücken heraus gegeben hast. Die Nutzung des Namens war damit vorsätzlich und nicht etwa ein bloßes, straffreies Versehen. Eine Verharmlosung verlangt nach unserer
ständigen Auslegung gerade nicht, dass der Beschuldigte subjektiv eine Verharmlosung im Blick hat, sondern in erster Linie, ob das Verhalten begangene oder bevorstehende Verbrechen objektiv verharmlost. Das bejahen wir ganz grundsätzlich, wenn jemand aus Spaß den Namen eines Verbrechers nutzt oder den Hitlergruß verbreitet. Es kommt daher überhaupt nicht darauf an,
was Du (nicht) wolltest, sondern was Du im Besitze Deiner geistigen Kräfte und im Wissen darüber, was genau Du hier verwendest und was es möglicherweise aussagen könnte, getan hast. Wir halten es für legitim, hieraus einen Strafanspruch abzuleiten und finden nicht, dass das willkürlich ist. Die fehlende Sensibilität im Umgang mit unserer Geschichte ist letztlich Dir anzulasten.
Früher lautete der Tatbestand folgendermaßen:
§
§ 7 Abs. 4 (entfallen)
[...] die willentliche Verharmlosung, Billigung oder Förderung sowie die Zurschaustellung von Verbrechen.
Das Wort
willentlich wurde hier gestrichen, damit es eben nicht mehr erforderlich ist, dass der Beschuldigte das Verbrechen auch tatsächlich verharmlosen will, sondern damit es reicht, dass er es – nach Auffassung eines außenstehenden Betrachters – tut.
Dass meine Entscheidung auch keineswegs auf Deinen Fall zugeschnitten ist, um ein für Dich nachteiliges Ergebnis zu erzielen, ergibt sich aus den früheren Erwägungsgründen (5. April 2019):
Edgar wrote: ↑Fri 5. Apr 2019, 01:18Zur Verwendung von Porträts (Kopfbilder) oder
Namen von Kriegsverbrechern oder Terroristen ist anerkannt, dass
in der Verwendung alleine die strafbare Verbreitung des nach § 7 Abs. 3 ToS verbotenen Gedankenguts liegen kann.
Aus dem internen Bereich (28. August 2015):
Edgar wrote: ↑Fri 28. Aug 2015, 23:32
Die Frage, die es hier zu beantworten gilt,
ist nur, ob in dem Spielernamen objektiv eine Verharmlosung im Sinne des § 7 Abs. 3 liegt, denn er spielt unzweifelsfrei auf die Hitlerjugend an. Vermutlich handelt es sich bloß um einen Scherz, was aber eine mögliche Verharmlosung nicht
ohne Weiteres straffrei machen muss. [...]
In deinem Fall war es so, dass Du den Spielernamen
Frau Göbbels verwendet hast:
» Frau Göbbels « gebannt von » Knarf ㋛ « am 19.09.2019
(Das musste ich nun selbst herausfinden, weil Du bis zuletzt nicht offenbart hast, wer Du eigentlich bist.)
Damit, also mit der Verwendung dieses Namens, spielst Du eindeutig auf (irgend)eine Frau des
Joseph Goebbels an und empfindest es als angemessen, diesen Nachnamen (eines nur zu gut bekannten Verbrechers des NS-Regimes) aus Spaß als Deinen Spielernamen zu verwenden. Mit der Verwendung dieses Namens wurde signalisiert, dass die Abscheulichkeit der Verbrechen nicht in ihrer Tragweite anerkannt werden; sie waren jedenfalls nicht so schlimm, als dass sie es von Vornherein verboten hätten, damit Späße zu treiben. Ganz im Gegenteil hast Du gerade einen solchen Namen, im Wissen, welche Verbrechen mit ihm verbunden sind, verwendet – und nicht etwa etwas Unverfängliches wie Frau Müller –, offenbar, um ganz gezielt zu provozieren, also mit dem Ziel, irgendwelche Reaktionen jedenfalls vonseiten der Spieler zu veranlassen.
Es steht damit fest, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde. Ob oder inwieweit Du tatsächlich eine Verharmlosung im Blick hattest, kann nach unserer ständigen Rechtssprechung ebenso dahinstehen wie die Frage, welche politischen Ansichten Du hast. Danach haben wir in Deinem Fall keinen Fehler aufgrund von Willkür gemacht, sondern halten an unserer Rechtssprechung, der umfangreiche Diskussionen und eine diesbezügliche Änderung der Nutzungsbedingungen vorausging, fest. Dein Konto war demnach dauerhaft auszuschließen und Dein Widerspruch zu verwerfen.