Änderungen an den Nutzungsbedingungen (TOS)

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Edgar
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In diesem Thema werden Änderungen an den Nutzungsbedingungen (TOS) verkündet:
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Edgar
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Mit Wirkung zum 27. Dezember 2022 (siehe Wochenfrist gemäß Artikel 1.3 TOS) treten folgende Änderungen an den TOS in Kraft:
  • Der Artikel 6.1.5 TOS lautet ab sofort:
    Die missbräuchliche Abgabe von Stimmen (z. B. Votebann-Funktion). Eine missbräuchliche Stimmabgabe ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie tatsächlich ohne Grund erfolgt oder bei sachlicher Betrachtung den alleinigen oder überwiegenden Zweck hat, einem anderen Spieler zu schaden.
  • Der Artikel 6.1.4 TOS lautet ab sofort:
    Das Benutzen von Funktionen, mit denen Regelverstöße gemeldet werden, im Wissen, dass kein Verstoß begangen wurde.
    Vor Änderung lautete der Artikel wie folgt:
    Das Benutzen von Funktionen, die Regelverstöße melden sollen, im Wissen, dass kein Verstoß begangen wurde.
  • Aus dem ehemaligen Artikel 6.1.5 (Umgehen von technischen Maßnahmen) wird 6.1.6. Der Grund für die Änderung der Nummerierung liegt darin, dass es sinnvoller war, die neue Regel nach 6.1.4 (Missbrauch der Reportfunktion) einzuordnen und nicht ganz am Ende.
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Edgar
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Mit Wirkung zum 4. Januar 2023 (siehe Wochenfrist gemäß Artikel 1.3 TOS) treten folgende Änderungen an den TOS in Kraft:
  • Neu ist Artikel 4.1.5 TOS.
    4.1.5 Spiele nicht, wenn Deine Internetverbindung gestört oder nicht stabil ist und es dadurch zu Beeinträchtigungen des Spiels kommt.
    Bei der Bewertung der Frage, was eine Beeinträchtigung ist, ist der Ping allein nicht ausschlaggebend, sondern das Spiel muss sichtbar beeinträchtigt sein. Der Grund ist, dass eine langsame Internetverbindung etwas anderes ist als eine instabile Netzwerkverbindung. In beiden Fällen kann der Ping erhöht sein, doch nur in einem Falle gibt es signifikante Beeinträchtigungen des Spiels.
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Edgar
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Mit sofortiger Wirkung treten folgende Änderungen an den TOS in Kraft.

Die Änderungen reflektieren die Abschaffung des Hauptadminamtes. Zudem wird das Widerspruchsverfahren näher beschrieben, ebenso geändert wurden die Bestimmungen zu personenbezogenen Ausschlüssen.

Frühere und neue Fassungen
  • 2.0 Begriffe und Erläuterungen

    2.5 Wenn im Folgenden von Administrator(en) gesprochen wird, ist damit jeder Administrator und Hauptadministrator gemeint, auch Administratoren, die sich in der Probezeit befinden. Abweichende Bestimmungen für Administratoren auf Probe und Hauptadministratoren werden entsprechend erwähnt.
    2.5 Wenn im Folgenden von Administrator(en) gesprochen wird, ist damit jede Person mit administrativen Befugnissen gemeint, auch Administratoren, die sich in der Probezeit befinden. Abweichende Bestimmungen werden entsprechend erwähnt.
  • 6.0 Schwerwiegende Regelverstöße

    6.1.2 Beleidigende Äußerungen, die über das Alltägliche hinausgehen und so schwerwiegend sind, dass es nicht angebracht erscheint, sie noch als normale beleidigende Äußerungen oder bloß ungebührliches Verhalten (Artikel 5.1.1) einzuordnen; hierzu zählen auch entsprechend schwerwiegende Bedrohungen.
    6.1.2 Bedrohungen oder beleidigende Äußerungen, die über das Alltägliche hinausgehen und so schwerwiegend sind, dass es nicht angebracht erscheint, sie noch als normale beleidigende Äußerungen oder bloß ungebührliches Verhalten (Artikel 5.1.1) einzuordnen. Im Übrigen ist Artikel 12 (Personenbezogene Ausschlüsse) zu beachten.
  • 12.0 Personenbezogene Ausschlüsse

    12.2 Ein solcher Ausschluss erfolgt zwingend im Falle

    12.2.1 einer ernsthaften Drohung mit Gewalt gegen andere Nutzer, Administratoren oder ihnen nahestehenden Personen.

    12.6 Ein personenbezogener Ausschluss gilt als Ausnahmeentscheidung, die nur in seltenen Fällen denkbar ist. Für seine Verhängung ist Einstimmigkeit innerhalb der Hauptadministration erforderlich; dies gilt auch für die Dauer.
    12.2 Ein solcher Ausschluss kann ebenso erfolgen im Falle einer Drohung mit Gewalt gegen andere Nutzer, Administratoren oder ihnen nahestehenden Personen.

    12.6 Ein personenbezogener Ausschluss gilt als Ausnahmeentscheidung, die nur in seltenen Fällen denkbar ist. Für seine Verhängung und die Bemessung der Dauer ist der Erste Bürokrat zuständig; zur Wirksamkeit ist jedoch die Zustimmung aller Bürokraten und des Leitenden Administrators einzuholen, wenn ein solcher gewählt ist.
  • 13.0 Widersprüche gegen Sanktionen

    13.1 Gegen eine Sanktion kann der betroffene Spieler innerhalb von sechzig (60) Tagen einmalig Widerspruch einlegen. Erweist sich die Sanktion aufgrund des Widerspruchs für im Ergebnis als unbegründet, ist sie aufzuheben; andernfalls ist der Widerspruch zurückzuweisen.

    13.2 Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden und eine Begründung darüber beinhalten, weshalb die Sanktion nach Ansicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigterweise erfolgt ist.
    13.1 Gegen eine Sanktion kann der betroffene Spieler innerhalb von sechzig (60) Tagen einmalig Widerspruch einlegen. Erweist sich die Sanktion aufgrund des Widerspruchs für im Ergebnis als unbegründet, ist sie aufzuheben; andernfalls ist der Widerspruch zurückzuweisen. Die Aufhebung einer Maßnahme aufgrund eines Widerspruchs ist endgültig, es sei denn, sie erfolgte wegen eines besonders schwerwiegenden Verstoßes (Artikel 18.2).

    13.2 Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden und eine Begründung darüber beinhalten, weshalb die Sanktion nach Ansicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigterweise erfolgt ist. Mangelt es an einer Begründung, steht es im Ermessen des Administrators, den Widerspruch zu bearbeiten.

    13.3 Zuständig für die Bearbeitung des Widerspruchs ist zunächst der Administrator, der die Maßnahme veranlasst hat. Die Frist für die Bearbeitung des Widerspruchs beträgt 48 Stunden. Wird die Frist überschritten, kann der Widerspruch von jedem anderen Administrator bearbeitet werden. Administratoren auf Probe können nur Widersprüche bearbeiten, die sich gegen ihre eigenen Sanktionen richten.

    13.4 Der zuständige Administrator kann Annahme und Zurückweisung des Widerspruchs von der Stimme eines anderen Administrators abhängig machen oder die Bearbeitung ganz auf diesen übertragen, wenn dieser zustimmt (Vier-Augen-Prinzip).

    13.5 Die Entscheidung, einen Widerspruch zurückzuweisen, kann nur durch den Leitenden Administrator aufgehoben werden, wenn der Administrator, der den Widerspruch zurückgewiesen hat, kein Bürokrat ist; andernfalls ist statt dem Leitenden Administrator der Erste Bürokrat zuständig. Die Frist hierfür beträgt 14 Tage, nachdem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Der Leitende Administrator kann anstelle einer eigenen Entscheidung den Administrator auch nur anweisen, den Widerspruch erneut zu prüfen (Artikel 5 und 6 IPR). Wird der Widerspruch daraufhin erneut zurückgewiesen, ist – wenn dieser nach Ansicht des Leitenden Administrators weiterhin zu Unrecht zurückgewiesen wurde – eine eigene Entscheidung zu treffen.
  • 14.0 Anfechtung eines personenbezogenen Ausschlusses

    14.1 Gegen die einstimmige Entscheidung der Hauptadministration, einen personenbezogenen Ausschluss zu verhängen, kann der Betroffene innerhalb von sechzig (60) Tagen einmalig Widerspruch einlegen. Erweist sich die Entscheidung aufgrund des Widerspruchs für im Ergebnis als unbegründet, ist sie aufzuheben; andernfalls ist der Widerspruch zurückzuweisen.

    14.2 Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen oder war dieser von Vornherein wegen Fristablaufs unzulässig, kann der Betroffene auf anwaltlichem Wege Einspruch einlegen. Für die Einlegung des Einspruchs besteht keine Frist.
    14.1 Gegen die Entscheidung, einen personenbezogenen Ausschluss zu verhängen, kann der Betroffene so lange Widerspruch einlegen, wie der personenbezogene Ausschluss andauert. Erweist sich die Entscheidung aufgrund des Widerspruchs für im Ergebnis als unbegründet oder unverhältnismäßig, ist sie aufzuheben oder abzumildern; andernfalls ist der Widerspruch zurückzuweisen. Zuständig für die Bearbeitung des Widerspruchs ist der Erste Bürokrat.

    14.2 Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann der Betroffene auf anwaltlichem Wege Einspruch einlegen.
  • 19.0 Verfahren gegen Administratoren

    19.1 Zuständig für Vorwürfe gegen Administratoren (Artikel 4 bis 7) ist allein die Hauptadministration.

    19.2 Ein von der Hauptadministration festgestellter Verstoß gegen die Artikel 6 bis 7 durch einen Administrator führt zum Verlust des Amtes. Dies gilt auch für den Missbrauch administrativer Befugnisse im Sinne von Artikel 12.1.2 und für erfolgreiche individuelle Beschwerden nach Artikel 16.
    19.1 Zuständig für Vorwürfe gegen Administratoren (Artikel 4 bis 7) sind allein Bürokraten.

    19.2 Ein einstimmig festgestellter Verstoß gegen die Artikel 6 bis 7 durch einen Administrator führt zum Verlust des Amtes. Dies gilt auch für den Missbrauch administrativer Befugnisse im Sinne von Artikel 12.1.2 und für erfolgreiche individuelle Beschwerden nach Artikel 16.

    19.3 Ist der Leitende Administrator betroffen, ist der Verlust des Amtes von einer vorherigen Abwahl abhängig (Artikel 9.3 IPR).
  • 20.0 Identitäts- und Konformitätskontrolle

    20.4 Entscheidungen des Ersten Bürokraten sind unanfechtbar. Gegen die abschließende Entscheidung eines Bürokraten kann schriftlich Einspruch eingelegt werden. Für den Einspruch sind mindestens zwei Stimmen von Hauptadministratoren notwendig oder mindestens eine Stimme eines Hauptadministrators und die des Leitenden Administrators. Der Einspruch wird vom Ersten Bürokraten bearbeitet.
    20.4 Entscheidungen des Ersten Bürokraten sind unanfechtbar. Gegen die abschließende Entscheidung eines Bürokraten kann durch den Leitenden Administrator schriftlich Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch wird vom Ersten Bürokraten bearbeitet.
  • 21.0 Außerordentliche Aufhebung

    21.2 Für die Aufhebung ist sowohl die Stimme eines Bürokraten und die des Leitenden Administrators oder die eines Hauptadministrators notwendig.
    21.2 Für die Aufhebung ist sowohl die Stimme eines Bürokraten als auch die des Leitenden Administrators notwendig, wenn ein solcher gewählt ist.
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Edgar
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Mit sofortiger Wirkung treten folgende Änderungen an den TOS in Kraft.
  • Dokumenten-ID: C2PLAY-19
    Ersetzt: C2PLAY-16
    Veröffentlicht: 22. März 2023
    Inkrafttreten: Mit sofortiger Wirkung
Statt einer Vorher-Betrachtung wird nur der neue Artikel gezeigt und ggf. die relevante Änderung hervorgehoben.

Änderungen der Artikel 1.1 und 1.2 TOS
1.1 Die Nutzungsbedingungen, auch Terms of Service genannt und mit „TOS“ abgekürzt, sind dieses Dokument. Sie bilden eine verbindliche Handlungs- und Anspruchsgrundlage für Spieler und Administratoren. Ihre räumliche Geltung beschränkt sich mit Ausnahme von Artikel 12.2 (Personenbezogene Ausschlüsse) nur auf die Gameserver und damit grundsätzlich auch nur auf Handlungen, die dort vorgenommen werden.
1.2 Diese Nutzungsbedingungen haben als allgemeinverbindliches Vertragsdokument Geltung für alle Spieler und Administratoren, sie regeln jedoch keine Ansprüche, die Spielern unter Umständen aus kostenpflichtigen Dienstleistungen zustehen. Der Vorrang zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder individueller Vereinbarungen wird durch sie nicht berührt. Eine aus sachlicher Sicht nicht gerechtfertigte individuelle Vereinbarung oder Erklärung oder eine solche, die zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Nutzern führt, ist unzulässig.
Artikel 1.3, 1.4 und 1.5 sind nun 1.4, 1.5, 1.6 durch Einschub eines neuen Artikel 1.3
1.3 Die Auslegung dieser Nutzungsbedingungen erfolgt autonom. Administratoren sind angesichts der Komplexität von Rechtskollisionen nicht verpflichtet, sich Kenntnis über eventuell anzuwendende Rechtsnormen zu verschaffen. Unbeschadet dessen gilt, dass eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen durch die fremde Rechtsnorm verdrängt wird, wenn sie im Widerspruch zu einer zwingenden lokalen oder unionsrechtlich anzuwendenden Rechtsnorm steht.
Änderungen im Hinblick auf personenbezogene Ausschlüsse
12.2 Ein solcher Ausschluss kann ebenso erfolgen im Falle einer indirekten oder direkten Billigung oder Drohung von bzw. mit Gewalt gegen andere Nutzer, Administratoren oder ihnen nahestehenden Personen. Ist die Ernsthaftigkeit zum Zeitpunkt der Äußerung zu unterstellen oder zielt diese darauf ab, jemanden in Angst zu versetzen, ist der Ausschluss zwingend. In Abweichung von dem Grundsatz, dass nur Handlungen auf den Plattformen des Betreibers Grundlage der Nutzungsbedingungen sein können (Artikel 1.1), ist es nicht erforderlich, dass die Handlung öffentlich oder auf einer Plattform des Betreibers vorgenommen wurde.
Artikel 12.5 und 12.6 sind nun 12.6 und 12.7 durch Einschub eines neuen Artikel 12.5
12.5 Ein auf unbestimmte Zeit verhängter personenbezogener Ausschluss kann nach Ablauf von zwei Jahren auf Antrag des Betroffenen nachbefristet werden.
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Edgar
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Mit sofortiger Wirkung treten folgende Änderungen an den TOS in Kraft.
  • Dokumenten-ID: C2PLAY-22
    Ersetzt: C2PLAY-19
    Veröffentlicht: 24. April 2023
    Inkrafttreten: Mit sofortiger Wirkung
Artikel 3.4
Es gilt das Transparenzgebot: Diskussionen und Verfahren sind öffentlich, wenn im Einzelfall keine Geheimhaltung festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für Sanktionen gegen einzelne Spieler, die veröffentlicht und schriftlich mit Nachweisen begründet werden müssen. Öffentlich sind auch die in den Artikel 13–16 (Teil IV: Spielerrechte) und Artikel 19–21 beschriebenen Verfahren. Einem Geheimhaltungsgebot unterliegen private oder personenbezogene Informationen, insbesondere der Inhalt privater Konversationen, sowie technische Informationen. Die Entscheidung über die Geheimhaltung trifft ein Bürokrat.

Vorherige Fassung
Es gilt das Transparenzgebot: Sanktionen gegen einzelne Spieler werden veröffentlicht und schriftlich mit Nachweisen begründet.
Artikel 19.1
Zuständig für Vorwürfe gegen Administratoren (Artikel 4 bis 7) sind allein Bürokraten. Der Vorwurf kann sich auf jede Verletzung eines Artikels dieses Dokuments beziehen.
Artikel 19.3 (Entfallen)
Ist der Leitende Administrator betroffen, ist der Verlust des Amtes von einer vorherigen Abwahl abhängig (Artikel 9.3 IPR).
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Mit Wirkung zum 8. Mai 2023 treten folgende Änderungen an den TOS in Kraft:
  • Dokumenten-ID: C2PLAY-24
    Ersetzt: C2PLAY-22
    Veröffentlicht: 29. April 2023
    Inkrafttreten: 8. Mai 2023
Artikel 9 (Belehrungen)
9.1 Soll gegen einen Spieler, mit dem unmittelbar Kontakt aufgenommen werden kann, etwa, weil sich dieser noch auf dem Server befindet, ein Kontoausschluss wegen eines Verstoßes gegen Artikel 6 (Schwerwiegende Regelverstöße) erfolgen, dann kann der Administrator den Spieler darüber aufklären, dass und aus welchem Grund unmittelbar ein Kontoausschluss erfolgen wird und dass der dritte Kontoausschluss stets dauerhaft ist, um ihm damit Gelegenheit zu geben, sofortige Einsicht im Sinne von Artikel 10.2 zu zeigen. Notwendigkeit und Umfang stehen im Ermessen des Administrators.

9.2 Dieser Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Kontoausschluss aufgrund einer individuellen Beschwerde gemäß Artikel 15 erfolgt.

Vorherige Fassung

9.1 Soll gegen einen Spieler, mit dem unmittelbar Kontakt aufgenommen werden kann, etwa, weil sich dieser noch auf dem Server befindet, ein Kontoausschluss wegen eines Verstoßes gegen Artikel 6 (Schwerwiegende Regelverstöße) erfolgen, dann muss der Administrator den Spieler darüber aufklären, dass und aus welchem Grund unmittelbar ein Kontoausschluss erfolgen wird und dass der dritte Kontoausschluss stets dauerhaft ist, um ihm damit Gelegenheit zu geben, sofortige Einsicht im Sinne von Artikel 10.2 zu zeigen.

9.2 Kann mit dem Spieler unmittelbar kein Kontakt aufgenommen werden, dann ist auch keine Belehrung erforderlich.

9.3 Wird eine Belehrung unterlassen, obwohl sie möglich gewesen wäre, führt dies zur Unwirksamkeit der Sanktion.

9.4 Dieser Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Kontoausschluss aufgrund einer individuellen Beschwerde gemäß Artikel 15 erfolgt.
Erklärung

Der Belehrungszwang bei schwerwiegenden Verstößen (Artikel 6) gegen die TOS in Fällen, in denen der Spieler noch ansprechbar war, ist damit entfallen. Ob eine Belehrung erfolgt und welchen Umfang sie hat, steht künftig im Ermessen des Administrators.

Das Ermessen kann nur in pflichtwidrigen Fällen überprüft werden. Pflichtwidrig wäre es beispielsweise, wenn ein Admin mehrere Spieler, die einander rassistisch beleidigt haben, belehrt, aber bei einem die Belehrung unterlässt und ihn ausschließt, obwohl die Verstöße in Häufigkeit und Intensität vergleichbar waren, also kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt.

Als für Spieler nachteilige Änderung tritt die Änderung erst am 8. Mai 2023 in Kraft.
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Edgar
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Mit sofortiger Wirkung treten folgende Änderungen an den TOS in Kraft:
  • Dokumenten-ID: C2PLAY-25
    Ersetzt: C2PLAY-24
    Veröffentlicht: 15. Mai 2023
    Inkrafttreten: Mit sofortiger Wirkung
1.0 Änderungen durch Beendigung der Spielerbeteiligung
1.1 Streichung der Artikel 19 bis 21

Nachdem das Verfahren für Spieler zur Bewerbung als Administrator beendet wurde, sind die Artikel 19 (Verfahren gegen Administratoren), Artikel 20 (Identitäts- und Konformitätskontrolle) und Artikel 21 (Außerordentliche Aufhebung) ersatzlos entfallen. Weil es keine unterschiedlichen Ämter, sondern nur noch im Wesentlichen gleichberechtigte feste Administratoren gibt, die in Zweifelsfällen nach dem Mehrheitsprinzip entscheiden, sind die Bestimmungen zu früher bestehenden höheren Ämtern wie dem Leitenden Administrator gestrichen worden.

1.2 Außerkrafttreten der Beschreibung interner Verfahren und Vorschriften

Weil sich Spieler nicht mehr für das Administratorenamt qualifizieren können, ist auch die bisher öffentliche Beschreibung interner Verfahren und Vorschriften, die u. a. die genaue Rechteverteilung beschrieb, obsolet geworden.

2.0 Änderungen am Verfahren der individuellen Beschwerde

Eine individuellen Beschwerde kann nicht mehr bei bloßen Unhöflichkeiten oder Provokationen eingelegt werden. Künftig gilt:
15.0 Individuelle Beschwerde gegen andere Spieler

15.1 Ein Spieler, der durch einen Regelverstoß gegen die Artikel 5.1.1 (Beleidigungen), 6.1.1 (Diskriminierende Äußerungen), 6.1.2 (Bedrohungen oder schwerwiegende beleidigende Äußerungen) durch einen anderen Spieler unmittelbar betroffen ist, kann eine Beschwerde gegen diesen Spieler einreichen.

15.2 Einschränkend gilt, dass mit Blick auf Artikel 5.1.1 grundsätzlich nur eine beleidigende Äußerung Gegenstand der Beschwerde sein kann, nicht aber ungebührliches Verhalten im weiten Sinne. Unhöflichkeiten und Provokationen reichen nicht aus, es sei denn, diese übersteigen ein noch hinnehmbares Maß.

[...]
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Mit Wirkung zum 24. Juni 2023 treten folgende Änderungen an den TOS in Kraft:
  • Dokumenten-ID: C2PLAY-26
    Ersetzt: C2PLAY-25
    Veröffentlicht: 10. Juni 2023
    Inkrafttreten: 24. Juni 2023
Nichtzulassung von Spielern mit einem VAC-Ausschluss

Konten, denen durch Valves Anti-Cheat (VAC) der Einsatz von unerlaubter Drittsoftware in (irgend)einem Spiel nachgewiesen wurde, sind künftig auch offiziell vom Spiel ausgeschlossen.
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Mit sofortiger Wirkung treten folgende Änderungen an den TOS in Kraft:
  • Dokumenten-ID: C2PLAY-27
    Ersetzt: C2PLAY-26
    Veröffentlicht: 19. Juli 2023
    Inkrafttreten: Mit sofortiger Wirkung
11.0 Kontoausschlüsse

11.2 Kontoausschlüsse erfordern eine öffentlich zugängliche Begründung. Diese beschreibt – kurz, aber auch für Außenstehende nachvollziehbar – den Grund bzw. Sachverhalt, der zur Verhängung der Sanktion führte.

11.3 Die Begründung muss zudem die nötigen Nachweise oder Verweise auf Nachweise enthalten. Dies gilt nicht, wenn der Kontoauschluss automatisiert ohne menschliches Zutun veranlasst wurde und der Nachweis jedenfalls für die Dauer der Widerspruchsfrist (Artikel 13.1) in öffentlich zugänglichen Archiven oder Protokollen hinterlegt ist. Zulässige Nachweise sind Demos, Screenshots und Chatprotokolle. Andere Nachweise, insbesondere Zeugenaussagen, sind unzulässig. Soweit ein Nachweis sensible Inhalte enthält (etwa pornographische oder sonst verstörende Inhalte), wird dieser in einem internen Bereich hinterlegt und ist nicht öffentlich abrufbar.

11.4 Kann die Begründung nicht umgehend erfolgen, muss sie innerhalb von 24 Stunden nachgereicht werden.
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Mit Wirkung zum 1. September 2023 treten folgende Änderungen an den TOS in Kraft:
  • Dokumenten-ID: C2PLAY-28
    Ersetzt: C2PLAY-27
    Veröffentlicht: 22. August 2023
    Inkrafttreten: 1. September 2023
1.0 Verbot der Umgehung von Kontoausschlüssen

Das Umgehen von aktiven Kontoausschlüssen ist künftig verboten. Wird ein Nutzer mit einem Kontoausschluss belegt, überträgt sich dieser danach künftig auch auf das Konto, mit dem der Ausschluss umgangen wurde.

Soweit es sich um einen dauerhaften Ausschluss handelt, ist eine Wartezeit von sechs Monaten einzuhalten.

Dass es bisher kein explizites und auch kein implizites Verbot gab, lag daran, dass es zu wenige Fälle gab. Durch den gesunkenen Spielpreis kam es in der Vergangenheit aber gehäuft vor, dass Kontosperrungen - bisher völlig zulässig - umgangen wurden.

2.0 Personenbezogene Ausschlüsse

Personenbezogene Ausschlüsse führen naturgemäß dazu, dass auch das Konto gesperrt wird. Kontoausschlüsse dienen aber ausschließlich dazu, Verstöße gegen die Regeln (z. B. Beleidigungen, Cheating) zu sanktionieren. Sie haben auch nach wie vor nicht direkt etwas mit einer Person zu tun, sondern treffen in erster Linie das Konto.

Systematisch ergab es also keinen Sinn, wenn nach Ablauf eines personenbezogenen Ausschlusses der Ausschluss gegen das Konto bestehen blieb. Künftig sind solche Kontoausschlüsse, liegt ihre Ursache nur in einem personenbezogenen Ausschluss, nach Aufhebung oder Ablauf des personenbezogenen Ausschlusses rückgängig zu machen. Unbeschadet bleiben die Fälle, in denen ein personenbezogener Ausschluss auf einen Kontoausschluss folgt.

3.0 Suspendierung von Konten

Die Suspendierung von Konten ist künftig ausdrücklich geregelt. Danach können Spieler statt einer Verwarnung vorübergehend vom Spiel ausgeschlossen werden, um diese auf regelwidriges Verhalten hinzuweisen. Dies gilt auch, wenn gerade noch kein regelwidriges Verhalten vorliegt, ein solches jedoch zu besorgen ist. Die Begründung muss förmlich erfolgen, also schriftlich im Forum. Die Suspendierung ist aufzuheben, sobald der Betroffene bestätigt hat, den Hinweis zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben.

Suspendierungen haben keine negativen Auswirkungen auf das Konto, sondern gelten als Verwarnung.

4.0 Entfall der optionalen Belehrung

Weil die Suspendierung effektiv ihren Zweck erfüllt, ohne den Spieler zu bestrafen, ist die optionale Belehrung entfallen.

5.0 Änderung von Fristen

Verwarnungen wegen einfachen Regelverstößen sind künftig eine Woche lang gültig; zuvor liefen diese mit Ende des nächsten Tages ab. Die Verjährungsfrist für dauerhafte Ausschlüsse wurde indes auf ein Jahr reduziert, weil eine längere Verjährungsfrist schlicht keine Praxisrelevanz hatte. Weil die unendliche Verjährungsfrist keinen konkreten Zweck erfüllte, war sie danach auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.
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