|TTD| SirA.T.Harris wrote: Sat 2. Feb 2019, 00:34
P.S.: Die letzte Demo ist natürlich die aussagekräftigste ;D
Lieber Harris,
ich haben die Demos und explizit auch, die von Dir hervorgehobene Demo gesichtet.
Meine Wahrnehmung ist, dass sich hier nur sehr schwer eine Eindeutigkeit festzustellen lässt.
Auf die kommt es jedoch an!
Das Beweismaterial wurde erschöpfend gewürdigt und eine Sanktion darf nur dann erfolgen,
wenn wir die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei als bewiesen ansehen.
Ansonsten greifen die Unschuldsvermutung und der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten).
MfG
Bärle
